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Bericht von Petros Yiotis (kontra)
von Mittwoch, dem 07/12/2005
3. Anhörung
Das
Gericht wies alle Einsprüche der im ersten Prozess freigesprochenen
Angeklagten hinsichtlich der Zulässigkeit
der Berufung der Staatsanwälte ab. Das Gericht entschied, die
Berufung der Anklage formell anzunehmen. Staatsanwältin E. Goytzamani
verkündete, dass sie einen
Report der Sicherheitsbehörden besitzt, der einen
Sachkenntnisbericht über die Schlüssel einschließt, die in einem
der sicheren Häuser
(Patmou) gefunden wurden. Auf Grund ihrer Absicht, diesen Report rechtzeitig als Beweis einzureichen, stellte sie es zur Information der Beklagten zur Verfügung.
Dies
ist eine Wiederholung der Vorgänge im ersten Prozess. Eine fortwährende Untersuchung während des Prozesses, die Beweis produziert, um die
Bedürfnisse der Berechnung
der Anklage- und Medienzweckdienlichkeit zu bedienen. Dies ist
bereits mit den angeblichen Schlüsseln von Yiotopoulos geschehen, die auftauchten, als der erste Prozess
schon halb vorüber war und
die Beweisarmut gegen ihn
auf der Hand lag, um die Beschuldigungen gegen ihn zu
stützen.
Die
Verteidigung reagierte hierauf. Sie betonte, dass es eine Grenze
der Beteiligung der Polizei geben müsse. Der fragliche Report ist kein Dokument und solche Forschung kann
nach dem Ende der Untersuchung nur durch
das Gericht nur beauftragen werden. Dieser bestimmte Report sollte jetzt entfernt werden. Andernfalls
würden die Anklagepunkte zu beweglichem Sand, die der Entwicklung
des Verfahrens
folgen würden. Alle Beweise gehörten der Jurisdiktion des Gerichtes, dem die Polizei als Wächter dient. Entsprechend dem Artikel 6 von ESDA (europäische Vereinbarung über die Menschenrechte), muß der Beklagte
wissen, was die Anklage genau ist und auf welche
Beweise sich diese am Anfang eines
Prozesses stützt. Wenn dies
nicht der Fall ist, wenn die Befragung während des Prozesses
fortgesetzt wird, ist ein angemessenes Verfahren nicht möglich. Wenn dieser Report angenommen wird, geht der Prozess zur mittelalterlichen rechtlichen Praxis zurück.
Der Vorsitzende
verkündete, daß das Gericht sich die Entscheidung über
diesen
Antrag der Verteidigung vorbehält.
Anschließend reichte die Verteidigung den Antrag ein, den Medien einschließlich
dem
Fernsehen die Übertragung des Prozesses zu erlauben. Dagegen legte
der reuige Patroclos Tselendis, der
sowohl mit der Polizei als auch mit der Anklage zusammenarbeitet,
Widerspruch ein. Die Verteidigung bewies mit vollständiger Argumentation, daß das Gesetz, das ein Verbot der Radio- und TV-Übertragung ermöglicht, selbst wenn dieses von einem der Beklagten gewünscht wird, zur
griechischen Verfassung und zu Artikel 6 der ESDA konträr ist. Dieses
Gesetz (Gesetz 3090/2002) wurde sehr kurz vor dem Anfang des ersten Verfahrens gegen die 17N verabschiedet (nach den Verhaftungen und dem Ende der Befragung). Es war ein ad-hoc-Gesetz, das gemacht wurde,
um zwei Aspekte dieser Verfahren zu regulieren: die
Methode,
mit der die Richter
ausgewählt werden (per Vorentscheidung) und das Verbot der Fernsehenaufzeichnung.<
Warum
das? Aus dem Grund, den der
ehemalige Premierminister Herr Mitsotakis
letzte Woche zynisch erklärte: "Es
ist eine Schande, den Terroristen im Fernsehen eine Tribüne zu geben ".
Sie wurden
festgenommen, öffentlich im Fernsehen lächerlich gemacht, sie wurden als die gesuchten Verbrecher dargestellt, sie wurden in abgelegenen politischen Trakten festgehalten, ein Prozess wurde begonnen,
in dem provozierende Manipulationen behauptet wurden und als die Zeit kam, wo sie selbst gehört würden,
ihre Stimmen, ihre Argumente, ihre Verteidigung, ihre politische
Argumentation, wurde
ein Radio- und TV-Verbot über den Prozess verhängt,
so daß auch der öffentliche Zugang verhindert wird (Der besonders vorbereitete Gerichtssaal ist in Koridalos,
einem entfernten Vorort
statt im Revisionsgericht in der Mitte von Athen, und die wenigen
Leute, die daran
teilnehmen, werden
registriert und durchsucht). Das sind offensichtlich politische
und keine gesetzlichen Maßnahmen.
Eine
Angelegenheit, die nur ein mutiges Gericht beheben könnte, durch
eine Erklärung, dass dieses bestimmte Gesetz (Artikel 93) verfassungswidrig
ist, gegen die ESDA verstösst und das darum die freie Radio- und Fernsehaufzeichnung des Prozesses erlauben
würde.
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