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in Athen 2006


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Aktenzeichen C 292/05  

Spektakulär klingt das nicht gerade, was da heute vormittag vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, dem EuGH verhandelt wurde. Eine mündliche Verhandlung in der „Rechtssache Irini Lechoritou u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland - Vorabentscheidungsersuchen  des Oberlandesgerichts Patras“ war angekündigt. Und doch steckt einiger Sprengstoff in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen C 292/05. Es könnte am Ende um einige Milliarden Euro Schadensersatz für lange vergangenes Unrecht gehen, aber auch um Rechtsfolgen für die Zukunft, europäische NATO-Einsätze betreffend, zum Beispiel.  Was war der Anlass des Verfahrens? Am 13. Dezember 1943 hatte eine Wehrmachtseinheit ein Kriegsverbrechen in der Kleinstadt Kalavryta in der nördlichen Peloponnes begangen, 679 männliche Einwohner ab 13 Jahre wurden in einer Massenhinrichtung mit Maschinengewehren abgeschlachtet, der Ort dem Erdboden gleichgemacht. Eins von mehreren hundert ähnlichen in Griechenland begangenen Wehrmachtsverbrechen. Einwohner von Kalavryta haben, wie viele andere griechische Opfer auch, auf Schadensersatz geklagt - vor dem nach ihrer Ansicht örtlich zuständigen Oberlandesgericht in Patras. Das OLG hat das Verfahren wegen der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit zunächst ausgesetzt, und jetzt um eine Vorabentscheidung beim EuGH nachgesucht. Es geht dabei um die Frage, ob das „Brüsseler Abkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit  und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ hier anwendbar sei. Das heißt, mit anderen Worten, einfacher ausgedrückt: kann ein griechischer Staatsbürger vor einem griechischen Gericht einen Schadensersatz für unter der deutschen Besatzung erlittenen Schaden einklagen?  Die Vertreter der Klägerseite, Joachim Lau und Joannis Stamoulis sagen: Nach dem in Europa vorherrschenden Prinzip des internationalen Privatrechts sei auf den vorliegenden Fall das Recht des Tatorts anzuwenden, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, auf den das Brüsseler Übereinkommen Anwendung finden sollte. Das bedeutet: für die Opfer von Kalavryta sei das OLG Patras zuständig. Der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, Professor Burkhard Hess sah das durchaus anders. Das tiefe Leid, dass deutsche Soldaten den Klägern und ihren Familien zugefügt haben, sei zu bedauern, das habe schon Bundespräsident Rau im April 2000 bei seinem Griechenlandbesuch zum Ausdruck gebracht. Von der bleibenden moralischen Verantwortung sei jedoch die rechtliche Dimension einer Einstandspflicht für derartige Kriegsgreuel zu trennen. Die sähe so aus, und Hess sah sich in dieser Auffassung auch durch eine Entscheidung eines ad hoc berufenen Obersten Sondergerichtshof in Athen bestätigt, dass nach geltendem Völkerrecht ein ausländischer Staat nicht von natürlichen Personen auf Entschädigung für Kriegshandlungen verklagt werden könne, die seine Truppen im Gebiet des Gerichtsstaates begangen haben. Vielmehr müsse Deutschland für die während der Besatzungszeit vorgenommenen Handlungen Immunität gewährt werden. Es handele sich nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Staatsimmunität für Kriegsverbrechen, wie schrecklich auch immer? Das dürften nicht nur der im Gerichtsaal anwesende Bürgermeister von Kalavryta und der Arbeitskreis Distomo, dessen Mitglieder sich vor dem Gerichtshof zu einer kleinen Solidaritätsdemonstration zusammengefunden hatten, als schwer erträglich empfunden haben. Der oberste griechische Gerichtshof, der Areopag in Athen, hatte das vor Jahren noch anders gesehen, einer Reihe von Klägern aus dem von deutschen Besatzungstruppen blutig heimgesuchten Ort Distomo Schadensersatz in Höhe von mehreren Millionen zugesprochen. Und als die Bundesregierung sich weigerte zu zahlen, bereiteten Gerichtsvollzieher die Pfändung einiger deutscher Immobilien in Griechenland vor, darunter der Sitz des Athener Goetheinstituts. Eine Intervention der griechischen Regierung  untersagte indessen aus Gründen der Staatsraison die Vollstreckung. Rechtsanwalt Joachim Lau versucht zur Zeit, ihren Vollstreckungstitel in Italien durchzusetzen, in Florenz haben sie bereits in der zweiten Instanz gewonnen. Wird das Urteil rechtskräftig, dann könnten sie anstelle des Athener Goetheinstituts eine in deutschem Staatsbesitz befindliche Villa in der Toskana pfänden. Falls die Bundesrepublik nicht zahlt. Eine verzwickte Situation, die zeigt, wie weit wir noch entfernt sind von einem gemeinschaftlichen europäischen Rechtssystem. Wie kompliziert die Frage des zuständigen Gerichts immer noch ist, demonstrierte  Anwalt Lau an einem erdachten Fall:  „In diesem Rechtsstreit,“ so führte er mit einem Augenzwinkern aus, „wird letztlich auch darüber entschieden, ob beispielsweise die Angehörigen der Richter des Europäischen Gerichtshofes ihren Schadensersatzanspruch vor dem Gericht des Tatortes geltend machen dürfen, wenn angesichts eines zu erwartenden ungünstigen Urteils ein davon betroffener Mitgliedsstaat als Prozesspartei oder seine illegal operierenden Geheimdienste vorsorglich einen Mordanschlag auf die Richter begehen würden.“  Zugegeben, ein wenig wahrscheinlicher Fall, dieses Beispiel, selbst angesichts der gewaltigen Geldsummen, um die es bei dieser Verhandlung potenziell auch geht. Eine neue Klagewelle von Weltkriegsopfern wäre ja nicht auszuschließen, entschiede das Gericht zugunsten der Kläger aus Kalavryta. Doch der Vertreter des Bundesregierung äußerte noch eine ganz andere Befürchtung, die Zukunft betreffend: Die Breitenwirkung des Ausgangsfalles. Eines wissen wir ja: völkerrechtswidrige Kriegshandlungen und Besatzungsverbrechen gab es auch in jüngster Zeit, vom Balkan bis zum Irak,  und die als bedrohlich ausgemalte Aussicht, als EU-Staat für solche Taten von Einzelklägern vor einem Tatortgericht zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist von dem Vertreter der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich angesprochen wurden. Gibt es doch bereits anhängige Verfahren wegen der NATO-Luftangriffe in Serbien und wegen Völkerrechtsverletzungen im Irakkrieg. Rechtsanwalt Lau fand diese Aussicht unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention indessen durchaus positiv.   Das Gericht hat sich heute vormittag auf den 8. November vertagt, dann wird die Verhandlung mit dem Plädoyer des Generalanwalts des EuGH fortgesetzt. Ein letztes Kapitel in der langen Geschichte der Entschädigungen für die Opfer deutschen Besatzungsterrors im 2. Weltkrieg ist aufgeschlagen. Von der Entscheidung der Luxemburger Richter hängt eine Menge ab, nicht nur für die Leidtragenden des deutschen Vernichtungskriegs, sondern auch für die Zukunft des europäischen Rechtssystems.  

Eberhard Rondholz, 28. September 2006  

Ausgestrahlt in der Sendung „tageszeichen“ (wdr 3, 19.45 Uhr), nachzuhören ist der Beitrag hier:  http://www.wdr.de/radio/wdr3/sendung.phtml?sendung=TagesZeichen&termineid=342656&objektart=Sendung