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Europäisches Sozialforum in Athen 2006
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Aktenzeichen C 292/05
Spektakulär klingt das nicht gerade, was da heute vormittag vor
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, dem EuGH verhandelt
wurde. Eine mündliche Verhandlung in der „Rechtssache Irini Lechoritou
u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland - Vorabentscheidungsersuchen
des Oberlandesgerichts Patras“ war angekündigt. Und doch steckt
einiger Sprengstoff in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen C 292/05.
Es könnte am Ende um einige Milliarden Euro Schadensersatz für lange
vergangenes Unrecht gehen, aber auch um Rechtsfolgen für die Zukunft,
europäische NATO-Einsätze betreffend, zum Beispiel. Was war der
Anlass des Verfahrens? Am 13. Dezember 1943 hatte eine Wehrmachtseinheit
ein Kriegsverbrechen in der Kleinstadt Kalavryta in der nördlichen
Peloponnes begangen, 679 männliche Einwohner ab 13 Jahre wurden
in einer Massenhinrichtung mit Maschinengewehren abgeschlachtet,
der Ort dem Erdboden gleichgemacht. Eins von mehreren hundert ähnlichen
in Griechenland begangenen Wehrmachtsverbrechen. Einwohner von Kalavryta
haben, wie viele andere griechische Opfer auch, auf Schadensersatz
geklagt - vor dem nach ihrer Ansicht örtlich zuständigen Oberlandesgericht
in Patras. Das OLG hat das Verfahren wegen der Frage der gerichtlichen
Zuständigkeit zunächst ausgesetzt, und jetzt um eine Vorabentscheidung
beim EuGH nachgesucht. Es geht dabei um die Frage, ob das „Brüsseler
Abkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“
hier anwendbar sei. Das heißt, mit anderen Worten, einfacher ausgedrückt:
kann ein griechischer Staatsbürger vor einem griechischen Gericht
einen Schadensersatz für unter der deutschen Besatzung erlittenen
Schaden einklagen? Die Vertreter der Klägerseite, Joachim Lau und
Joannis Stamoulis sagen: Nach dem in Europa vorherrschenden Prinzip
des internationalen Privatrechts sei auf den vorliegenden Fall das
Recht des Tatorts anzuwenden, es handle sich um einen zivilrechtlichen
Anspruch, auf den das Brüsseler Übereinkommen Anwendung finden sollte.
Das bedeutet: für die Opfer von Kalavryta sei das OLG Patras zuständig.
Der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, Professor Burkhard
Hess sah das durchaus anders. Das tiefe Leid, dass deutsche Soldaten
den Klägern und ihren Familien zugefügt haben, sei zu bedauern,
das habe schon Bundespräsident Rau im April 2000 bei seinem Griechenlandbesuch
zum Ausdruck gebracht. Von der bleibenden moralischen Verantwortung
sei jedoch die rechtliche Dimension einer Einstandspflicht für derartige
Kriegsgreuel zu trennen. Die sähe so aus, und Hess sah sich in dieser
Auffassung auch durch eine Entscheidung eines ad hoc berufenen Obersten
Sondergerichtshof in Athen bestätigt, dass nach geltendem Völkerrecht
ein ausländischer Staat nicht von natürlichen Personen auf Entschädigung
für Kriegshandlungen verklagt werden könne, die seine Truppen im
Gebiet des Gerichtsstaates begangen haben. Vielmehr müsse Deutschland
für die während der Besatzungszeit vorgenommenen Handlungen Immunität
gewährt werden. Es handele sich nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Staatsimmunität für Kriegsverbrechen, wie schrecklich auch immer?
Das dürften nicht nur der im Gerichtsaal anwesende Bürgermeister
von Kalavryta und der Arbeitskreis Distomo, dessen Mitglieder sich
vor dem Gerichtshof zu einer kleinen Solidaritätsdemonstration zusammengefunden
hatten, als schwer erträglich empfunden haben. Der oberste griechische
Gerichtshof, der Areopag in Athen, hatte das vor Jahren noch anders
gesehen, einer Reihe von Klägern aus dem von deutschen Besatzungstruppen
blutig heimgesuchten Ort Distomo Schadensersatz in Höhe von mehreren
Millionen zugesprochen. Und als die Bundesregierung sich weigerte
zu zahlen, bereiteten Gerichtsvollzieher die Pfändung einiger deutscher
Immobilien in Griechenland vor, darunter der Sitz des Athener Goetheinstituts.
Eine Intervention der griechischen Regierung untersagte indessen
aus Gründen der Staatsraison die Vollstreckung. Rechtsanwalt Joachim
Lau versucht zur Zeit, ihren Vollstreckungstitel in Italien durchzusetzen,
in Florenz haben sie bereits in der zweiten Instanz gewonnen. Wird
das Urteil rechtskräftig, dann könnten sie anstelle des Athener
Goetheinstituts eine in deutschem Staatsbesitz befindliche Villa
in der Toskana pfänden. Falls die Bundesrepublik nicht zahlt. Eine
verzwickte Situation, die zeigt, wie weit wir noch entfernt sind
von einem gemeinschaftlichen europäischen Rechtssystem. Wie kompliziert
die Frage des zuständigen Gerichts immer noch ist, demonstrierte
Anwalt Lau an einem erdachten Fall: „In diesem Rechtsstreit,“ so
führte er mit einem Augenzwinkern aus, „wird letztlich auch darüber entschieden,
ob beispielsweise die Angehörigen der Richter des Europäischen Gerichtshofes
ihren Schadensersatzanspruch vor dem Gericht des Tatortes geltend
machen dürfen, wenn angesichts eines zu erwartenden ungünstigen
Urteils ein davon betroffener Mitgliedsstaat als Prozesspartei oder
seine illegal operierenden Geheimdienste vorsorglich einen Mordanschlag
auf die Richter begehen würden.“ Zugegeben, ein wenig wahrscheinlicher
Fall, dieses Beispiel, selbst angesichts der gewaltigen Geldsummen,
um die es bei dieser Verhandlung potenziell auch geht. Eine neue
Klagewelle von Weltkriegsopfern wäre ja nicht auszuschließen, entschiede
das Gericht zugunsten der Kläger aus Kalavryta. Doch der Vertreter
des Bundesregierung äußerte noch eine ganz andere Befürchtung, die
Zukunft betreffend: Die Breitenwirkung des Ausgangsfalles. Eines
wissen wir ja: völkerrechtswidrige Kriegshandlungen und Besatzungsverbrechen
gab es auch in jüngster Zeit, vom Balkan bis zum Irak, und die
als bedrohlich ausgemalte Aussicht, als EU-Staat für solche Taten
von Einzelklägern vor einem Tatortgericht zur Rechenschaft gezogen
zu werden, ist von dem Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
ausdrücklich angesprochen wurden. Gibt es doch bereits anhängige
Verfahren wegen der NATO-Luftangriffe in Serbien und wegen Völkerrechtsverletzungen
im Irakkrieg. Rechtsanwalt Lau fand diese Aussicht unter dem Gesichtspunkt
der Generalprävention indessen durchaus positiv. Das Gericht hat
sich heute vormittag auf den 8. November vertagt, dann wird die
Verhandlung mit dem Plädoyer des Generalanwalts des EuGH fortgesetzt.
Ein letztes Kapitel in der langen Geschichte der Entschädigungen
für die Opfer deutschen Besatzungsterrors im 2. Weltkrieg ist aufgeschlagen.
Von der Entscheidung der Luxemburger Richter hängt eine Menge ab,
nicht nur für die Leidtragenden des deutschen Vernichtungskriegs,
sondern auch für die Zukunft des europäischen Rechtssystems.
Eberhard Rondholz, 28. September 2006
Ausgestrahlt in der Sendung „tageszeichen“ (wdr 3, 19.45 Uhr),
nachzuhören ist der Beitrag hier: http://www.wdr.de/radio/wdr3/sendung.phtml?sendung=TagesZeichen&termineid=342656&objektart=Sendung
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