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in Athen 2006


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Ein Normalfall

Am 3. März hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) den juristischen
Schlußstrich unter das Wehrmachtsmassaker von Distomo gezogen: Es nahm die
von vier Klägern eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an
und bestätigte damit das ablehnende Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem
Jahr 2003.

Vier Angehörige von Opfern des Massakers hatten auf Entschädigung geklagt.
Sie gehören zu jenen, denen griechische Gerichte Schadensersatz
rechtskräftig zugesprochen haben. Ihre Klageerhebung in Deutschland
betrachteten sie als Chance und Probe zugleich. Ob sich das hiesige
Geschichtsbild und damit das Verständnis von Schuld und Verantwortung
tatsächlich gewandelt habe, sollte geprüft werden. Den Wandel unter Beweis
stellen zu können, das war die Chance. Sie war allenfalls prinzipiell
gegeben. Das zeigt schon ein flüchtiger Blick auf die deutsche
Urteilspraxis. Dennoch vermochte das Karlsruher Gericht noch negativ zu
überraschen.

Nicht unbedingt mit der Feststellung, das griechische Urteil habe für den
deutschen Staat keine Bindewirkung. Auch die Argumentation, aus der
Schadensersatzpflicht einer Kriegspartei im Falle des Verstoßes gegen das
Kriegsrecht könne kein individueller Entschädigungsanspruch abgeleitet
werden, gehört wohl einfach zum eisernen Rüstzeug deutscher Justiz. Selbst
die Behauptung, die griechischen Kläger könnten sich nicht auf deutsche
Amtshaftungsregelungen berufen, weil der griechische Staat im Jahr 1944
keine entsprechende Regelung für deutsche Staatsangehörige getroffen habe,
gehört zum sattsam bekannten Repertoire. Was kümmert es schließlich die
Karlsruher Richter, daß dieser Staat zu diesem Zeitpunkt von deutschen
Truppen besetzt war. Schon dem Bundesgerichtshof hatte es keine Probleme
gemacht, gegenüber den NS-Opfern die »Rechts«-Situation der NS-Zeit in
Anschlag zu bringen.


Überraschend skandalös wird die BVG-Argumentation durch den Umstand, daß der
konstruierte Haftungsausschluß für Verbrechen gegen das Völkerrecht ohnehin
nicht anwendbar ist. Deshalb müssen die Verfassungsrichter das Schicksal der
Opfer als »hartes«, aber »allgemeines« Kriegsschicksal einebnen. Im Stil der
fünfziger Jahre leugnen sie die Systematik des Verbrechens und
charakterisieren es als »Exzeß«, der kein spezifisch nationalsozialistisches
Unrecht darstelle.

Entgegen der Charakterisierung des Zweiten Weltkriegs als eines von
Deutschland geführten »Vernichtungskriegs« selbst durch den Bundestag,
entgegen auch all der Versuche, die Diskriminierung von NS-Opfern durch den
von der deutschen Politik erfundenen Begriff »typisches NS-Unrecht« zu
überwinden, greift das Bundesverfassungsgericht mit seinem letzten Wort in
Sachen Distomo auf die Denkmuster der Adenauer-Zeit zurück. Da die Deutschen
jedoch ihre Kenntnisse über das NS-Unrecht nicht zuletzt internationalen
Gerichten verdanken, interessiert jetzt, ob der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte dieser Rechts- und Geschichtsinterpretation die fällige
Lektion erteilt.

Rolf Surmann

Konkret Heft 4 April 2006