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ak - zeitung für linke debatte und praxis
/ Nr. 476 / 19.9.2003
Distomo-Urteil: Bedauern, aber kein Geld
Den
Überlebenden des SS-Massakers wird eine Entschädigung verwehrt
Die Entschädigungsklage
wegen des SS-Massakers 1944 in Distomo beschäftigen nicht nur griechische,
sondern auch deutsche Gerichte in mehreren Instanzen. Seit 1995
kämpfen die Geschwister Sfoutouris, deren Eltern während des Massakers
ermordet wurden, um eine Entschädigung. Jetzt haben sie Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht erhoben, weil deutsche Gerichte ihnen
bislang einen individuellen Rechtsanspruch auf Entschädigung aberkannt
haben.
Argyris Sfountouris
und seine Schwestern Chryssoula Tzatha, Astero Liaskou und Kondylia
Sfountouri sind Überlebende des Massakers der Waffen-SS am 10. Juni
1944 in der griechischen Ortschaft Distomo. Ende August haben sie
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, die
sich gegen den Entscheid des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni dieses
Jahres, in dem den Geschwistern ein individueller Rechtsanspruch
auf Schadensersatz und Entschädigung aberkannt wurde, richtet. Die
KlägerInnen wollen erreichen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
aufgehoben wird und sie endlich, nach fast 60 Jahren, entschädigt
werden.
Dies ist aber keineswegs
in Sicht. Seit 1995 klagen die Geschwister erfolglos gegen die Bundesrepublik
Deutschland. Mit dem Abschluss des Zwei-plus-vier-Vertrages
1990 hatten Opfer des Nationalsozialismus erstmals nach 45 Jahren
die Möglichkeit, ihre Forderungen an die Bundesrepublik zu stellen.
Zuvor hatte das Londoner Schuldenabkommen von 1953 einen Aufschub
aller Ansprüche bis zur Unterzeichnung eines Friedensvertrages bewirkt.
Zumindest war den Opfern der Weg zur Klage versperrt - dennoch hat
das Abkommen der Bundesrepublik, als Nachfolgerin des Täterstaates,
in keiner Weise verboten, von sich aus NS-Verbrechen aufzuarbeiten,
zu verurteilen und die Opfer zu entschädigen. Aber selbst nach dem
Abschluss des Zwei-plus-vier-Vertrages denkt die Bundesregierung
nicht freiwillig an Entschädigung, zumal sie das Übereinkommen nicht
als Friedensvertrag akzeptiert.
Im Fall Distomo
wies das Landgericht Bonn 1997 die Klage der Geschwister Sfountouris
ab, ebenso 1998 das Oberlandesgericht Köln. Beide Instanzen sahen
die Forderungen nicht als individuell einklagbar an. Sie könnten
nur als zwischenstaatliche Reparationen geltend gemacht werden,
urteilten die RichterInnen. Immerhin stellte das Oberlandesgericht
Köln fest, dass das Massaker der SS-Einheit ein eklatanter Verstoß
gegen das Kriegsvölkerrecht gewesen sei und die Bundesrepublik als
Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches grundsätzlich für diese
Taten hafte.
Warten auf Entschädigung
Während der deutschen
Besatzung Griechenlands verübten die Wehrmacht und die SS schwerste
Kriegsverbrechen. Standrechtrechtliche Erschießungen, Massaker
- sogenannte "Sühnemaßnahmen" für Partisanenangriffe -,
Raub und das Schänden von Frauenleichen zählten zu ihren Taten.
Allein wegen des "Bandenbekämpfungsbefehls" Adolf Hitlers
vom 16. Dezember 1942 wurden mindestens 30.000 ZivilistInnen bei
sogenannten "Sühnemaßnahmen" ermordet. Im Epirusgebiet
unterstützte die 1. Gebirgsdivision der Wehrmacht außerdem die Geheime
Feldpolizei bei der Deportation griechischer Juden und Jüdinnen
in Joannina. Am 10. Juni 1944 massakrierte eine SS-Einheit in der
Ortschaft Distomo 218 DorfbewohnerInnen, darunter Säuglinge und
alte Menschen. Die Nazis setzten viele Häuser in Brand, so auch
das Haus und den Laden der Eltern der Geschwister Sfountouri: Vater,
Mutter und weitere Verwandte starben.
Argyris Sfountouris,
der als kleiner Junge das SS-Massaker überlebte, mahnte auf einem
Hearing im bayrischen Mittenwald (vgl. ak 474) nicht nur
die Bestrafung der Täter an, sondern auch die öffentliche Verurteilung
der Verbrechen und die Entschädigung der Opfer. "Es schmerzt
das Schweigen hier, es schmerzt das kalte Herz", sagt Sfountouris.
Die Trauer der Täter und ihrer Familien, nicht nur für die eigenen
Opfer, sei der erste Schritt zur Reue. "Es ist auch nach 60
Jahren nicht zu spät, sondern notwendig", so Sfountouris. Mit
dem Verschweigen der Untaten und der Flucht in Unglauben werde auch
die Würde der Hinterbliebenen zerstört. Eine "ethische Prophylaxe"
sei nötig, zu der es beispielsweise auch gehöre, in Schulen "die
moralische Pflicht zur Desertion" zu unterrichten. Er und eine
seiner Schwestern seien noch am Leben, erzählt Sfountouris, weil
sich an jenem Juniabend in Distomo bei einem Soldaten eine "ur-menschliche
Regung" erhalten und er zwei fliehenden Kindern in ein Versteck
gewunken hatte.
Im Juni nun erklärte
der Rechtsanwalt Achim Krämer im Namen der Bundesregierung, die
Regierung "bedauert die große Zahl von Schäden an Leben, Gesundheit,
Freiheit und Vermögen zutiefst." Und dennoch: Der Bundesgerichtshof
bestätigte das Bonner und das Kölner Urteil und verwehrte den Geschwistern
Sfountouris ein weiteres Mal eine Entschädigung. Zu Unrecht habe
der Bundesgerichtshof angenommen, diese Entschädigung könne nur
der griechische Staat im Rahmen der Reparationspflicht, nicht aber
die Opfer selbst als individuellen Schadensersatzanspruch geltend
machen, so der Rechtsanwalt der KlägerInnen, Martin Klingner aus
Hamburg. Diese Annahme widerspreche der Haager Landkriegsordnung,
die gerade den Schutz der Individuen in den Vordergrund stelle und
einen Ausschluss ihrer Rechte einschließlich der Klagemöglichkeit
verbiete.
Besonders skandalös
ist die Begründung des Gerichts dafür, dass die deutschen Regelungen
zur Amtshaftung im Kriegsfall keine Anwendung finden: Der Bundesgerichtshof
berufe sich darin "auf die Rechtslage zu der Zeit, als die
hier in Rede stehende Tat begangen wurde (1944)", also auf
den nationalsozialistischen Rechtsstandpunkt, so Klingner. Danach
sei es ausgeschlossen, dass das nationalsozialistische Deutsche
Reich durch völkerrechtswidrige Kriegshandlungen verletzten ausländischen
Personen individuelle Schadensersatzansprüche habe einräumen wollen.
Folgte man dieser Prämisse, so hätten die TäterInnen von damals
auch heute noch über die Ansprüche der Opfer zu entscheiden.
Zudem geht das
Urteil hinter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur
NS-Zwangsarbeiterentschädigung vom 13. Mai 1996 zurück. Darin wurde
von einer Parallelität zwischenstaatlicher Ansprüche einerseits
und Ansprüche Einzelner aus nationalem Recht andererseits ausgegangen.
"Sollte dieses
Urteil mit dieser Begründung Bestand haben, wäre ein Tiefpunkt bundesdeutscher
Rechtskultur erreicht", sagt der Rechtsanwalt Martin Klingner.
Ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde annimmt, entscheide
sich in den nächsten sechs Monaten, eine mögliche Korrektur des
Urteils könne sich allerdings laut Klingner noch Jahre hinziehen.
Anke Schwarzer
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