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ak - zeitung für linke debatte und praxis / Nr. 476 / 19.9.2003

Distomo-Urteil: Bedauern, aber kein Geld

Den Überlebenden des SS-Massakers wird eine Entschädigung verwehrt

Die Entschädigungsklage wegen des SS-Massakers 1944 in Distomo beschäftigen nicht nur griechische, sondern auch deutsche Gerichte in mehreren Instanzen. Seit 1995 kämpfen die Geschwister Sfoutouris, deren Eltern während des Massakers ermordet wurden, um eine Entschädigung. Jetzt haben sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, weil deutsche Gerichte ihnen bislang einen individuellen Rechtsanspruch auf Entschädigung aberkannt haben.

Argyris Sfountouris und seine Schwestern Chryssoula Tzatha, Astero Liaskou und Kondylia Sfountouri sind Überlebende des Massakers der Waffen-SS am 10. Juni 1944 in der griechischen Ortschaft Distomo. Ende August haben sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, die sich gegen den Entscheid des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni dieses Jahres, in dem den Geschwistern ein individueller Rechtsanspruch auf Schadensersatz und Entschädigung aberkannt wurde, richtet. Die KlägerInnen wollen erreichen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgehoben wird und sie endlich, nach fast 60 Jahren, entschädigt werden.

Dies ist aber keineswegs in Sicht. Seit 1995 klagen die Geschwister erfolglos gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Abschluss des Zwei-plus-vier-Vertrages 1990 hatten Opfer des Nationalsozialismus erstmals nach 45 Jahren die Möglichkeit, ihre Forderungen an die Bundesrepublik zu stellen. Zuvor hatte das Londoner Schuldenabkommen von 1953 einen Aufschub aller Ansprüche bis zur Unterzeichnung eines Friedensvertrages bewirkt. Zumindest war den Opfern der Weg zur Klage versperrt - dennoch hat das Abkommen der Bundesrepublik, als Nachfolgerin des Täterstaates, in keiner Weise verboten, von sich aus NS-Verbrechen aufzuarbeiten, zu verurteilen und die Opfer zu entschädigen. Aber selbst nach dem Abschluss des Zwei-plus-vier-Vertrages denkt die Bundesregierung nicht freiwillig an Entschädigung, zumal sie das Übereinkommen nicht als Friedensvertrag akzeptiert.

Im Fall Distomo wies das Landgericht Bonn 1997 die Klage der Geschwister Sfountouris ab, ebenso 1998 das Oberlandesgericht Köln. Beide Instanzen sahen die Forderungen nicht als individuell einklagbar an. Sie könnten nur als zwischenstaatliche Reparationen geltend gemacht werden, urteilten die RichterInnen. Immerhin stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass das Massaker der SS-Einheit ein eklatanter Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht gewesen sei und die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches grundsätzlich für diese Taten hafte.

Warten auf Entschädigung

Während der deutschen Besatzung Griechenlands verübten die Wehrmacht und die SS schwerste Kriegsverbrechen. Standrechtrechtliche Erschießungen, Massaker - sogenannte "Sühnemaßnahmen" für Partisanenangriffe -, Raub und das Schänden von Frauenleichen zählten zu ihren Taten. Allein wegen des "Bandenbekämpfungsbefehls" Adolf Hitlers vom 16. Dezember 1942 wurden mindestens 30.000 ZivilistInnen bei sogenannten "Sühnemaßnahmen" ermordet. Im Epirusgebiet unterstützte die 1. Gebirgsdivision der Wehrmacht außerdem die Geheime Feldpolizei bei der Deportation griechischer Juden und Jüdinnen in Joannina. Am 10. Juni 1944 massakrierte eine SS-Einheit in der Ortschaft Distomo 218 DorfbewohnerInnen, darunter Säuglinge und alte Menschen. Die Nazis setzten viele Häuser in Brand, so auch das Haus und den Laden der Eltern der Geschwister Sfountouri: Vater, Mutter und weitere Verwandte starben.

Argyris Sfountouris, der als kleiner Junge das SS-Massaker überlebte, mahnte auf einem Hearing im bayrischen Mittenwald (vgl. ak 474) nicht nur die Bestrafung der Täter an, sondern auch die öffentliche Verurteilung der Verbrechen und die Entschädigung der Opfer. "Es schmerzt das Schweigen hier, es schmerzt das kalte Herz", sagt Sfountouris. Die Trauer der Täter und ihrer Familien, nicht nur für die eigenen Opfer, sei der erste Schritt zur Reue. "Es ist auch nach 60 Jahren nicht zu spät, sondern notwendig", so Sfountouris. Mit dem Verschweigen der Untaten und der Flucht in Unglauben werde auch die Würde der Hinterbliebenen zerstört. Eine "ethische Prophylaxe" sei nötig, zu der es beispielsweise auch gehöre, in Schulen "die moralische Pflicht zur Desertion" zu unterrichten. Er und eine seiner Schwestern seien noch am Leben, erzählt Sfountouris, weil sich an jenem Juniabend in Distomo bei einem Soldaten eine "ur-menschliche Regung" erhalten und er zwei fliehenden Kindern in ein Versteck gewunken hatte.

Im Juni nun erklärte der Rechtsanwalt Achim Krämer im Namen der Bundesregierung, die Regierung "bedauert die große Zahl von Schäden an Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen zutiefst." Und dennoch: Der Bundesgerichtshof bestätigte das Bonner und das Kölner Urteil und verwehrte den Geschwistern Sfountouris ein weiteres Mal eine Entschädigung. Zu Unrecht habe der Bundesgerichtshof angenommen, diese Entschädigung könne nur der griechische Staat im Rahmen der Reparationspflicht, nicht aber die Opfer selbst als individuellen Schadensersatzanspruch geltend machen, so der Rechtsanwalt der KlägerInnen, Martin Klingner aus Hamburg. Diese Annahme widerspreche der Haager Landkriegsordnung, die gerade den Schutz der Individuen in den Vordergrund stelle und einen Ausschluss ihrer Rechte einschließlich der Klagemöglichkeit verbiete.

Besonders skandalös ist die Begründung des Gerichts dafür, dass die deutschen Regelungen zur Amtshaftung im Kriegsfall keine Anwendung finden: Der Bundesgerichtshof berufe sich darin "auf die Rechtslage zu der Zeit, als die hier in Rede stehende Tat begangen wurde (1944)", also auf den nationalsozialistischen Rechtsstandpunkt, so Klingner. Danach sei es ausgeschlossen, dass das nationalsozialistische Deutsche Reich durch völkerrechtswidrige Kriegshandlungen verletzten ausländischen Personen individuelle Schadensersatzansprüche habe einräumen wollen. Folgte man dieser Prämisse, so hätten die TäterInnen von damals auch heute noch über die Ansprüche der Opfer zu entscheiden.

Zudem geht das Urteil hinter die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur NS-Zwangsarbeiterentschädigung vom 13. Mai 1996 zurück. Darin wurde von einer Parallelität zwischenstaatlicher Ansprüche einerseits und Ansprüche Einzelner aus nationalem Recht andererseits ausgegangen.

"Sollte dieses Urteil mit dieser Begründung Bestand haben, wäre ein Tiefpunkt bundesdeutscher Rechtskultur erreicht", sagt der Rechtsanwalt Martin Klingner. Ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde annimmt, entscheide sich in den nächsten sechs Monaten, eine mögliche Korrektur des Urteils könne sich allerdings laut Klingner noch Jahre hinziehen.

Anke Schwarzer